Güdel, Stifneck und Beatmungsbeutel

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22.11.2010, 21:02
Hi hatte heute mal ne Diskusion mit einem ES. Es ging darum, wer wann was nutzen darf. Meine Frage an euch:

Ab welcher Ausbildung, bzw. Situation dürfen eure Sanis:

den Güdel benutzen

den Stifneck

den Beatmungsbeutel

und O² geben?

Außerdem meinte er da was von "Bundesweite Regelung, wer wann welche med. Maßnahmen durführen darf (z. b. Güdel)"

Und außerdem: Wiesinnvoll haltet ihr Stifneck, Güdel und Beatmungsbeutel im SSD und ist das rechtlich ok?

22.11.2010, 21:09
Der sollte mal die Klappe halten, jede seiner Aussagen ist quatsch.
" Die jungen Leute von heute sind wesentlich angenehmer als in den 60er, 70er und 80er Jahren. Sie sind toleranter und respektvoller, auch älteren Leuten gegenüber. "
- Heino

22.11.2010, 21:16
Original von M1k3
Der sollte mal die Klappe halten, jede seiner Aussagen ist quatsch.
Endlich EH! 04.05.2008!

22.11.2010, 21:19
Zu deiner letzte Frage: Wenn die Sanis die entsprechende Ausbildung haben halte ich es nicht für problematisch irgendeinen der von dir genannten "Gegenstände" zu benutzen.
Bei uns im SSD besitzen wir keines der Materialien, da sie erstens nicht benötigt werden und da außer mir eh keiner mit umgehen kann. (Ok nen Beatmungsbeutel haben wir, aber der verstaubt auch nur im Schrank).

Und zur Situation: Ja dann wenn es indiziert ist ;)

Guedel weiß ich nicht, hab ich ne kennen gelernt
Stifneck bei Verdacht auf Verletzungen der HWS
Beatmungsbeutel bei der Beatmung ;)
O2 eig immer, wenn davon auszugehen ist, dass der Pat aus irgendeinem Grund eine Unterversorgung mit Sauerstoff hat ;)

So ich hoffe ich habe nichts wichtiges vergessen, wäre sonst peinlich, wo ich gestern Prüfung hatte xD
Zuletzt geändert von acrus am 22.11.2010, 21:20, insgesamt 1-mal geändert.
22.11.2010, 21:33
Original von Maxi
Ab welcher Ausbildung, bzw. Situation dürfen eure Sanis:

den Güdel benutzen

den Stifneck

den Beatmungsbeutel

und O² geben?


Ich kann es nicht mit 100% Sicherheit sagen, aber ich bin der Meinung, dass die von dir aufgeführten Maßnahmen unter
§ 34 Rechtfertigender Notstand fallen.

Dass bedeutet, dass du nachweisen können musst, dass du die Maßnahme die du durchgeführt hast beherrscht und regelmäßig geübt hast.


Bei uns in der Stadt wird es so gehandhabt:

Guedeltubus: Ab SanH bei einer Reanimation

Stifneck: Jeder, der darin ausgebildet wurde (z.B. auf Dienstabenden)

Sauerstoff: Ab SanH bei der Reanimation oder bei akuter Atemnot



Ich denke, dass Stifneck, Guedeltubus und Beatmungsbeutel sinnvoll für einen SSD sind, wenn gewährleistet ist, dass die Schulsanis regelmäßig im Umgang mit dem Material geschult werden.

Diese Materialien kosten nicht die Welt und können richtig angewandt Leben retten bzw. gesundheitliche Schäden abwenden.

22.11.2010, 21:36
Danke für die Antworten. Eine Aussage war auch, dass der Güdel die Maskenbeatmung erschwärt und man sollte bei ner REA garnicht den Güdel aus Zeitgründen einsetzen....

22.11.2010, 21:41
Ich kann nur vom JRK sprechen. Da haben wir fast kein gestelltes Material. Das gehört entweder mir oder meinem Betreuer. Wird dann eigtl. auch nur von uns benutzt. Beatmungsbeutel und Stifneck sehe ich gar kein Problem wenn man das richtig übt und beherscht.
Für O² sollte man schon mind. SAN haben.
Wie das mit dem Güdel ist weis ich nicht. Braucht man eigtl. unbedingt ne Absaugpumpe wenn man Güdel benutzt?

22.11.2010, 21:57
Nö, man kann auch manuell ausräumen. Ist aber Vorteilhaft.

22.11.2010, 22:08
es macht den Anschein das ihr nicht in irgendeiner weise ausgebildet seit, mit diesen Materialien umzugehen. Also Finger davon.
" Die jungen Leute von heute sind wesentlich angenehmer als in den 60er, 70er und 80er Jahren. Sie sind toleranter und respektvoller, auch älteren Leuten gegenüber. "
- Heino

22.11.2010, 22:10
Original von Maxi
Danke für die Antworten. Eine Aussage war auch, dass der Güdel die Maskenbeatmung erschwärt und man sollte bei ner REA garnicht den Güdel aus Zeitgründen einsetzen....


Ein Guedeltubus erleichtert die Maskenbeatmung, weil er mehr oder weniger verhindert, dass die Zunge nach hinten fällt und die Atemwege verlegt. Wenn man sich also entscheidet, eine Maskenbeatmung durchzuführen, dann kann es notwendig sein, einen Guedel zu plazieren, wenn man den Patienten ohne nicht beatmen kann. Alternativ sollte man heute lieber gleich einen LT einsetzen.
Es ist Dein Recht, Waffen abzulehnen. Es ist Deine Freiheit, nicht an Gott zu glauben. Aber wenn jemand in Dein Haus einbricht, sind die ersten beiden Dinge, die Du tun wirst: Jemanden mit einer Waffe rufen und beten, dass er rechtzeitig da ist.

22.11.2010, 22:24
Ich habe zwar nur die 42std. SSD Ausbildung vom MHD, bin aber in den Umgang mit dem Beatmungsbeutel, dem Stifneck und der O2 Anlage (Flasche, Druckminderer, O2 Brillen+Masken) eingewiesen. Meine Frage ist halt, ob ich das auch praktisch anwenden darf, ohne das mir jemand einen Strick draus dreht?

22.11.2010, 22:27
Wenn du nicht nur eingewiesen bist, sondern sogar den Umgang auch damit beherrschst (inklusive Gefahren etc.), dann klar!
22.11.2010, 22:39
Original von CPR2010
Ich kann es nicht mit 100% Sicherheit sagen, aber ich bin der Meinung, dass die von dir aufgeführten Maßnahmen unter
§ 34 Rechtfertigender Notstand fallen.

Dass bedeutet, dass du nachweisen können musst, dass du die Maßnahme die du durchgeführt hast beherrscht und regelmäßig geübt hast.

Nö. "Rechtfertigender Notstand" bedeutet, dass Du trotz einer verbotenen Handlung nicht bestraft wirst, weil Du eine gute Ausrede hast. Es ist hierbei völlig unterinteressant, ob Du eingewiesen bist, oder nicht - solange dem Patienten kein Schaden entsteht. Nehmen wir mal eine Handlung wie einen intraossären Zugang. Dies stellt Tatbestandsgemäß nun einmal eine Körperverletzung (in diesem Fall sogar eine gefährliche KV) dar. Wenn sich der Patient in einer Notsituation befindet, Du dem Patienten mit der Maßnahme hilfst und er einwilligt (oder die Einwilligung seinem mutmaßlichen Willen entspricht), dann wirst Du nicht für die gefährliche KV bestraft - Du berufst Dich auf einen rechtfertigen Zustand. Wenn nun die gefährliche KV nicht bestraft wird, dann ist es absolut unlogisch, die Anwendung eines entsprechenden Gerätes ohne Einweisung zu bestrafen.

Ein weiteres Beispiel ist der Hells Angel, der illegal eine Waffe trägt und sich damit gegen einen angreifenden Bandido erfolgreich zur Wehr setzt. Das Erschießen des Angreifers ist durch die Notwehr (ggf) gedeckt und da dies nicht ohne das (illegale) Führen einer Waffe möglich gewesen wäre, bleibt auch dieses straffrei.
Es ist Dein Recht, Waffen abzulehnen. Es ist Deine Freiheit, nicht an Gott zu glauben. Aber wenn jemand in Dein Haus einbricht, sind die ersten beiden Dinge, die Du tun wirst: Jemanden mit einer Waffe rufen und beten, dass er rechtzeitig da ist.

23.11.2010, 06:52
Original von Don Spekulatius
Alternativ sollte man heute lieber gleich einen LT einsetzen.


Ist zum Beispiel bei uns dem Rettungsassistenten als Maßnahme "der Notkompetenz" vorbehalten....

Zum Rest wurde ja schon genug geschrieben.

Gruß

23.11.2010, 11:47
Original von cityboy
Original von Don Spekulatius
Alternativ sollte man heute lieber gleich einen LT einsetzen.


Ist zum Beispiel bei uns dem Rettungsassistenten als Maßnahme "der Notkompetenz" vorbehalten....

Zum Rest wurde ja schon genug geschrieben.

Gruß


Ist aber Quatsch. In der Notkompetenz steht nix von alternativer Atemwegssicherung. Oder gibts schon ne neue Empfehlung der BÄK?

Du meinst wohl eher ist freigegeben vom ÄLRD in dem Bereich.
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