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Rechtlcihes zum Thema DRK/JRK

BeitragVerfasst: 18.06.2011, 20:12
von Titanus
Hallo zusammen
Ich habe mal ne Frage. Sie betrifft jetzt nicht das Thema SSD sondern eher das DRK.
Also: Wie lange darf man mit
U14
U16
U18
Dienst haben?

BeitragVerfasst: 18.06.2011, 20:48
von Buschi
Oh nein... Er hat Jehova gesagt...

BeitragVerfasst: 18.06.2011, 21:08
von Zeuschen
"steinigt ihn!"
war es das zitat? :D

BeitragVerfasst: 18.06.2011, 21:09
von Don Spekulatius
Manchmal habe ich prophetische Momente. Ich denke, die erste sinnvolle Antwort auf dieser Frage wird das Wort "Suchfunktion" beinhalten.

BeitragVerfasst: 18.06.2011, 21:20
von Knuddelcarina
Und dann würde ich noch auf das Jugendschutzgesetz hinweisen...

BeitragVerfasst: 18.06.2011, 21:31
von Titanus
Mir wurde das so gesagt, dass wir U16er 8h mit min 1,5h Pause arbeiten dürfen. Wenn ich jetzt z.B. von 10-20 Uhr da bin (Beispiel) und (zum beipiel) 3h Pause mache, ist ja alles gut.
Bis wie viel Uhr? Bei dieser Frage waren selbst die JuLeicas ein bisschen übervordert, aber die entgültige Antwort war:
Bis 20 Uhr und mit Einverständniss der Eltern spätestens bis 22 Uhr.
U18 darf bis 24Uhr

BeitragVerfasst: 19.06.2011, 02:42
von Buschi
Original von Knuddelcarina
Und dann würde ich noch auf das Jugendschutzgesetz hinweisen...


JugendARBEITSschutzgesetz... Guckst du hier: http://www.google.com/search?client=opera&rls=de&q=jugendarbeitsschutzgesetz+%C3%BCbersicht&sourceid=opera&ie=utf-8&oe=utf-8

Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 14 Nachtruhe

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
[...]
2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
[...]
beschäftigt werden.
[...]

(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.

(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
[...]


Original von Titanus
Mir wurde das so gesagt, dass wir U16er 8h mit min 1,5h Pause arbeiten dürfen. Wenn ich jetzt z.B. von 10-20 Uhr da bin (Beispiel) und (zum beipiel) 3h Pause mache, ist ja alles gut.
Bis wie viel Uhr? Bei dieser Frage waren selbst die JuLeicas ein bisschen übervordert, aber die entgültige Antwort war:
Bis 20 Uhr und mit Einverständniss der Eltern spätestens bis 22 Uhr.
U18 darf bis 24Uhr


ÜberVORdert oder überHINTERt? ... Oh man... Suchfunktion! Duden! Close!

BeitragVerfasst: 19.06.2011, 11:28
von krumel
Nein, Jugendschutzgesetz ist schon richtig, Jugendarbeitsschutzgesetz ist für unentgeltliche ehrenamtliche Arbeit nicht pauschal anzuwenden.

Die Anwendbarkeit wird im §1 JArbSchG geregelt.
Ehrenamtliche Arbeit per se fällt nicht unter den §1 Abs. 3 JArbSchG wobei hier eine fließende Grenze herrscht.
Im dem Sinne sind z.B. Verbandsabende, Übungen, kleinere Sanitätsdienste usw. nicht im Sinne des JArbSchG zu sehen, dagegen das Mitfahren im Regelrettungsdienst, usw. schon.

BeitragVerfasst: 19.06.2011, 11:37
von Buschi
In dem Fall würde dann folgendes gelten:

< 14 Jahre: Bis 20 Uhr
< 16 Jahre: Bis 22 Uhr
< 18 Jahre: Bis 24 Uhr

Ich allerdings halte das JArbSchG zumindest für Sanitätsdienste und Übungen auf jeden Fall für anwendbar. Vgl. § 1 JArbSchG:

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
[...]
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
[...]

(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
a) aus Gefälligkeit,
b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
[...]

BeitragVerfasst: 19.06.2011, 11:49
von peit
Ich habe keine Ahnung - aber damit scheine ich ja hier in bester Gesellschaft zu sein.
Es gibt aber Leute, die haben Ahnung! Jede Hilfsorganisation beschäftigt nämlich Justiziare oder ähnliches - zumindest auf Landes- oder Bundesebene. Das sind Leute, die sich mit allen rechtlichen Angelegenheiten auskennen und die euch verbindliche Auskünfte geben können.

BeitragVerfasst: 19.06.2011, 12:02
von Titanus
Original vom Krumel
Nein, Jugendschutzgesetz ist schon richtig, Jugendarbeitsschutzgesetz ist für unentgeltliche ehrenamtliche Arbeit nicht pauschal anzuwenden.

Die Anwendbarkeit wird im §1 JArbSchG geregelt.
Ehrenamtliche Arbeit per se fällt nicht unter den §1 Abs. 3 JArbSchG wobei hier eine fließende Grenze herrscht.
Im dem Sinne sind z.B. Verbandsabende, Übungen, kleinere Sanitätsdienste usw. nicht im Sinne des JArbSchG zu sehen, dagegen das Mitfahren im Regelrettungsdienst, usw. schon.


Original von Buschi


In dem Fall würde dann folgendes gelten:

< 14 Jahre: Bis 20 Uhr
< 16 Jahre: Bis 22 Uhr
< 18 Jahre: Bis 24 Uhr


DANKESCHÖN! Genau solche Antworten habe ich gesucht.
Unsere Leiterin hat auch gesagt, dass man so ein Fest als kleinen SanDienst sehen kann, also,wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich bis 22 Uhr da bleiben.
Ich danke euch nochmal.

BeitragVerfasst: 19.06.2011, 12:08
von Titanus
Gilt das JArbSchG auch für freiwillige und unbezahlte Arbeit?

BeitragVerfasst: 19.06.2011, 12:17
von Tone Bone
Laut Sicht der Malteser nein!

Findet der Einsatz von jugendlichen Helfern eine Begrenzung durch das JArbSchG?
Nein, weil bereits der Anwendungsbereich des JArbSchG nicht eröffnet ist. Der Schutzzweck des Gesetzes ist der umfassende Schutz von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, nicht jedoch im Rahmen einer bestimmten Tätigkeit. § 1 JArbSchG nennt hinsichtlich der Anwendbarkeit des Gesetzes 4 verschiedene Fallgruppen, die jedoch alle beim Einsatz von Jugendlichen im ehrenamtlichen Bereich nicht eingreifen: Insbesondere stellt die Tätigkeit des Jugendlichen keine Beschäftigung eines Arbeitnehmers da, weil das „Merkmal der Weisungsgebundenheit“ fehlt. Weisungsgebundenheit liegt beispielsweise dann vor, wenn die Arbeitszeit fest vorgegeben und der Arbeitsort bestimmt sowie der Jugendliche fest in den Dienstplan integriert ist.

Quelle: QM-Handbuch der Malteser

BeitragVerfasst: 19.06.2011, 12:41
von Buschi
Was ist mit § 1 JArbSchG?

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
[...]
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
[...]


Ich würde einen Sanitätsdienst durchaus als eine solche Dienstleistung ansehen... Zumal es ja auch tatsächlich Unternehmen gibt, die explizit diese Dienstleistung anbieten. Damit dürfte das Merkmal der Ähnlichkeit zur Arbeitsleistung von Arbeitnehmern gegeben sein.

BeitragVerfasst: 19.06.2011, 13:30
von krumel
Für die Anwendbarkeit fehlt das genannte Dispositions und Weisungsrecht des Arbeitgebers, außerdem der Ausbildungscharakter.
Die entsprechenden Kommentare zum JArbSchG sind dahingehend recht eindeutig.

Im Hinblick auf die Sanitätsdienste habe ich bewusst den konservativsten Auslegungsweg gewählt, wie gesagt hängt es hier im Zweifelsfall vom Charakter des Sanitätsdienstes ab. Handelt es sich um das kleine Fussballtunier ohne Beauflagung ist der arbeitsähnliche Charakter eher zu Verneinen als bei der Betreuung einer Aktionärsversammlung oder gar eines Großkonzertes. Schlussendlich stellt sich auch die Frage nach der Funktion des Jugendlichen. Wird er als "Teammitglied" vollwertig eingesetzt (und ggf. verrechnet) oder läuft er nur als "Dritter" mit? Auch hier ist ggf. ein juristischer Fallunterschied zu suchen.