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18.06.2011, 20:12
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18.06.2011, 21:09
18.06.2011, 21:20
18.06.2011, 21:31
19.06.2011, 02:42
Original von Knuddelcarina
Und dann würde ich noch auf das Jugendschutzgesetz hinweisen...
Jugendarbeitsschutzgesetz
§ 14 Nachtruhe
(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.
(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen
[...]
2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
[...]
beschäftigt werden.
[...]
(5) Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen in Betrieben, in denen die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr endet, Jugendliche bis 21 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können. Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5.30 Uhr oder bis 23.30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.
(6) Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
[...]
Original von Titanus
Mir wurde das so gesagt, dass wir U16er 8h mit min 1,5h Pause arbeiten dürfen. Wenn ich jetzt z.B. von 10-20 Uhr da bin (Beispiel) und (zum beipiel) 3h Pause mache, ist ja alles gut.
Bis wie viel Uhr? Bei dieser Frage waren selbst die JuLeicas ein bisschen übervordert, aber die entgültige Antwort war:
Bis 20 Uhr und mit Einverständniss der Eltern spätestens bis 22 Uhr.
U18 darf bis 24Uhr
19.06.2011, 11:28
19.06.2011, 11:37
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
[...]
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
[...]
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
a) aus Gefälligkeit,
b) auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
c) in Einrichtungen der Jugendhilfe,
d) in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
erbracht werden,
[...]
19.06.2011, 11:49
19.06.2011, 12:02
Original vom Krumel
Nein, Jugendschutzgesetz ist schon richtig, Jugendarbeitsschutzgesetz ist für unentgeltliche ehrenamtliche Arbeit nicht pauschal anzuwenden.
Die Anwendbarkeit wird im §1 JArbSchG geregelt.
Ehrenamtliche Arbeit per se fällt nicht unter den §1 Abs. 3 JArbSchG wobei hier eine fließende Grenze herrscht.
Im dem Sinne sind z.B. Verbandsabende, Übungen, kleinere Sanitätsdienste usw. nicht im Sinne des JArbSchG zu sehen, dagegen das Mitfahren im Regelrettungsdienst, usw. schon.
Original von Buschi
In dem Fall würde dann folgendes gelten:
< 14 Jahre: Bis 20 Uhr
< 16 Jahre: Bis 22 Uhr
< 18 Jahre: Bis 24 Uhr
19.06.2011, 12:08
19.06.2011, 12:17
Findet der Einsatz von jugendlichen Helfern eine Begrenzung durch das JArbSchG?
Nein, weil bereits der Anwendungsbereich des JArbSchG nicht eröffnet ist. Der Schutzzweck des Gesetzes ist der umfassende Schutz von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, nicht jedoch im Rahmen einer bestimmten Tätigkeit. § 1 JArbSchG nennt hinsichtlich der Anwendbarkeit des Gesetzes 4 verschiedene Fallgruppen, die jedoch alle beim Einsatz von Jugendlichen im ehrenamtlichen Bereich nicht eingreifen: Insbesondere stellt die Tätigkeit des Jugendlichen keine Beschäftigung eines Arbeitnehmers da, weil das „Merkmal der Weisungsgebundenheit“ fehlt. Weisungsgebundenheit liegt beispielsweise dann vor, wenn die Arbeitszeit fest vorgegeben und der Arbeitsort bestimmt sowie der Jugendliche fest in den Dienstplan integriert ist.
19.06.2011, 12:41
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
[...]
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
[...]
19.06.2011, 13:30