Original von gorldOriginal von -Anja.-Uni Bonn -> Insbesondere Jugendarbeitsschutz Absatz 1-2.8, Absatz 2.12, 2.13, 2.16, 2.17
-> Beschäftigung von Kindern § 5 Absatz 3
-> Beschäftigungsverbote und -einschränkungen § 22 Absatz 1 Abschnitt 1-7
Reichts oder willst noch n paar?
Aus den Gesetzesverweisen gehen deine genannten Beispiele nicht hervor. Das verlinkte Dokument der Uni Bonn ist zwar schön und gut,dort werden im Vergleich zu Gesetzen zwar konkretere Aussagen getroffen, juckt aber jeden anderen Praktikanten an jedem anderen Haus nicht.
Deshalb: Vorsicht mit irgendwelchen allgemeingültigen Aussagen, die dann letzendlich weder Hand und Fuß haben und am Ende auch von internen Regelungen abhängen können.
Also wenn du ein konkretes Gesetz findest, wo genau drin steht, welche expliziten Behandlungen von Praktikanten nicht durchgeführt werden dürfen, dann zeig mir das doch bitte.
Hier werden die meisten Behandlungen die ich aufgezählt habe durch diese Gesetze abgedeckt. Ich gebe dir gerne geschilderte Beispiele mit dem genannten Paragraphen.
Entfernen von i.v.-Z., Entleeren von Urinflaschen, BZ messen, Infektionszimmer betreten: Jugendarbeitsschutzgesetz 2.12
beim absichtlichen Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679 EWG (Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können) ausgesetzt sind.
Das alleinige betreuen von Patienten, was ich teilweise auch gemacht habe: Jugendarbeitsschutzgesetz 2.13
Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind,...
Außerdem zum Allgemeinen noch dieses:
Nicht erlaubt für Praktikanten zwischen dem 15- und 18. Lebensjahr sind folgende
Tätigkeiten:
Alle Tätigkeiten, bei denen die Möglichkeit besteht, Kontakt mit Körperflüssigkeiten zu haben.
-
Zutritt zum OP und zu den Intensivstationen.
-
Verabreichen von Medikamenten, Auskunft erteilen an Dritte.
Das gehörte noch dazu wo ich war bzw. was ich gemacht habe.
Kliniken Südost-Bayern Nochmals zwei allgemeine Sachen die alle Tätigkeiten so ziemlich betreffen:
Artikel 6
Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
(1) Im Rahmen seiner Verpflichtungen trifft der Arbeitgeber die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Artikel 5
Allgemeine Vorschrift
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.
Das tut er ja nicht, wenn er mich in n Infektionszimmer beispielsweise schickt ^^
EWG 90/679 @Johanniter: Bei einem Patient, der im Bereich der Essensaufnahme kerngesund ist, seh ich kein Problem, wenn ein Praktikant ihm das Brötchen hinhält...