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08.11.2010, 17:22
08.11.2010, 17:23
Original von Tone Bone
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist auf jugendliche (U18) Helfer im Sanitäts-/Betreuungs-/Rettugnsdienst nicht anwendbar.
Der Gruppenführer/Einsatzleiter ist für die minderjährige Person aufsichtspflichtig (Aufsichtspflichtübertragung durch die Eltern!).
Der Einsatz von minderjährigen Helfern ist nur gestattet, wenn sie physisch und psychisch dazu geeignet sind.
Bei Einsätzen mit "Unfallgefahren, von denen anzunehmen ist, dass der Jugendliche sie zwecks mangelnden Sicherheitsbewusstsein oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder abwenden kann", dürfen minderjährige Helfer nicht eingesetzt werden.
Die Belastbarkeit des jugendlichen Helfers muss regelmäßig kontrolliert werden; u.U. ist eine Auswechslung des Helfers nötig.
Jugendliche Helfer dürfen lediglich unterstützend und nicht eigenverantwortlich eingesetzt werden.
08.11.2010, 17:26
08.11.2010, 17:32
08.11.2010, 17:36
08.11.2010, 17:38
08.11.2010, 17:41
08.11.2010, 17:44
Original von Tone Bone
evtl. auch mit dem Einsatz von Sanitätern!
08.11.2010, 17:46
08.11.2010, 17:51
08.11.2010, 17:55
08.11.2010, 17:55
Original von Tone Bone
Na, dass ich als Zugführer sagen würde "Hey, wenn meine Sanitäter nach dem Einsatz nen SHT haben, weil irgendwelche Pfosten mit ihren Stiefeln denen ins Gesicht getreten haben" und ähnliche Dinge zum wiederholten Mal folgen, würd ich mir stark überlegen, ob ich den Sanitätsdienst in Zukunft noch annehmen würde.
08.11.2010, 18:02