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20.04.2011, 16:39
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20.04.2011, 17:00
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20.04.2011, 17:15
20.04.2011, 17:20
20.04.2011, 17:39
Original von Buschi
1. Die Person ist minderjährig. In diesem Fall liegt die Entscheidung, ob und wie das Kind oder (mit Einschränkungen) der Jugendliche behandelt werden soll, bei den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Eltern.
20.04.2011, 17:42
Original von Titanus
Mal ein Bsp.:
Kaufhaus. Situation wie ich sie im Thema "Fahrrad-Unfall" beschrieben hab und sagen wir mal ich hätte schon die Schulsanausbildung, die ich am Di beginne. Wer hat da das sagen? Die Verkäuferin nur mit einer EH-Ausbildung oder Ich mit einer EH- und SanAusbildung?
Original von Titanus
Bsp. 2:
Situation 1:
Einsatzsani bei Unfall. Vater dabei. Sagen wir mal der Vater will nicht das sein Sohn/ seine Tochter ins Krankenhaus kommt, aber der Sani es für richtig hällt. Darf der Sani sich gegen den Vater stellen??
Situation 2:
Das Selbe wie oben, nur das es kein Einsatzsani ist sonder sagen wir mal ein Schulsani mit EH, Schulsanausbildung?
Original von Titanus
Kurtz: Ab wann hat der Sanitäter (ich weis jetzt nicht wie ichs vormulieren soll) ... das Recht/Sagen... (wie auch immer) wenn Elternteile dabei sind oder jmd anders wie obern z.B. die Verkäuferin.
Versteht ihr?
20.04.2011, 18:00
Original von lafidi
Ich weiß nicht, was eine Schulsan-Ausbildung ist. Generel ist es so, dass derjenige, der die höchste Ausbildung hat die Verantwortung trägt.
20.04.2011, 18:03
§ 27 Inanspruchnahme und Handlungspflichten von Personen
(1) Unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ist der Einsatzleiter berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen heranzuziehen.
(2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen.
(3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden.
20.04.2011, 18:08
Original von lafidi
Wenn du SAN bist, kannst du seit diesem (oder letztem ?) Jahr Platzverweise erteilen.
20.04.2011, 18:40
Original von Titanus
SanH kann ich aus rechtlichen Gründen nicht sein, da ich erst 14 bin.
20.04.2011, 18:46
Original von madhef
In welchem Kontext? In welchem Bundesland? Steht wo?
Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden, und kann insbesondere das Betreten des Einsatzgebiets oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist.
Feuerwehrangehörige, Leitende Notärzte, Organisatorische Leiter und Helfer der anderen Hilfsorganisationen haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.
20.04.2011, 18:51
Original von MaxiOriginal von Titanus
SanH kann ich aus rechtlichen Gründen nicht sein, da ich erst 14 bin.
Wo steht das, wer sagt das?
20.04.2011, 18:53