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20.04.2011, 19:05
§ 34
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
20.04.2011, 19:12
20.04.2011, 19:33
20.04.2011, 19:46
Original von Buschi
§ 43 StGB regelt die s.g. "Ersatzfreiheitsstrafe" und hat damit hier wohl wenig Aussagekraft.
Den von dir vermutlich gemeinten § 34 StGB ("Rechtfertigender Notstand") halte ich auch für nicht anwendbar.
20.04.2011, 19:54
Original von Don Spekulatius
Wenn ich die Story richtig gelesen habe, hat die (erwachsene ) Ersthelferin sich ja nun nicht aufgedrängt, sondern wurde letztlich um Hilfe gebeten. Wenn Du nun alles besser weißt, dann hättest Du sie ja nicht bitten müssen.
20.04.2011, 20:05
Original von Titanus
und zum KH, da fällt mir einfach nichts zu ein...
20.04.2011, 20:20
Original von lafidi
Ja, sorry, den Paragraf 34 meinte ich. (Klarer Fall von Tippfehler)
Ich wollte es eigentlich nur zur Information einstellen. Dass es in diesem Fall nicht sinnvoll ist, ist klar.
21.04.2011, 07:23
Original von Don SpekulatiusOriginal von Titanus
und zum KH, da fällt mir einfach nichts zu ein...
Warum?
21.04.2011, 12:34
21.04.2011, 12:51
21.04.2011, 22:45
Original von Buschi
1. Die Person ist minderjährig. In diesem Fall liegt die Entscheidung, ob und wie das Kind oder (mit Einschränkungen) der Jugendliche behandelt werden soll, bei den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Eltern.
05.05.2011, 10:56
27.08.2011, 12:15
27.08.2011, 12:24
27.08.2011, 12:36