Buschi
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Wohnort: 49479 Ibbenbüren (NRW)
Qualifikation: Heilgehilfe, RS, ZuFü EE NRW, Mod. a.D., SiFa
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So, dann gucken wir mal, unter welchen der in der von dir angeführten Rechtsnorm genannten Personenkreise der zufällig am Notfallort anwesende "Schulsanitäter" denn gehört.
Einsatzleiter - *lach*
Feuerwehrangehörige - Nein, dürfte sich auch nur auf selbige im Einsatz beziehen
Leitende Notärzte - Ähm... Nein.
Organisatorische Leiter - auch eher nicht.
Helfer der anderen Hilfsorganisationen - siehe Feuerwehrangehörige.
§ 43 StGB regelt die s.g. "Ersatzfreiheitsstrafe" und hat damit hier wohl wenig Aussagekraft.
Den von dir vermutlich gemeinten § 34 StGB ("Rechtfertigender Notstand") halte ich auch für nicht anwendbar.
Also gucken wir mal...
1. Besteht eine "nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut"?
Wäre möglicherweise zu konstruieren, auch wenn ich grade nicht wüsste wie...
2. Wird eine "Tat" i. S. d. G. begangen, wenn man versucht, jemanden vom Notfallort zu verweisen, der wohl offenbar eher dahingehört als man selbst? Nein, eigentlich macht man sich damit nur lächerlich, und das ist nicht verboten.
Ich glaube, damit dürfte das erledigt sein... Vergiss es einfach.
Einsatzleiter - *lach*
Feuerwehrangehörige - Nein, dürfte sich auch nur auf selbige im Einsatz beziehen
Leitende Notärzte - Ähm... Nein.
Organisatorische Leiter - auch eher nicht.
Helfer der anderen Hilfsorganisationen - siehe Feuerwehrangehörige.
§ 43 StGB regelt die s.g. "Ersatzfreiheitsstrafe" und hat damit hier wohl wenig Aussagekraft.
Den von dir vermutlich gemeinten § 34 StGB ("Rechtfertigender Notstand") halte ich auch für nicht anwendbar.
§ 34
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Also gucken wir mal...
1. Besteht eine "nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut"?
Wäre möglicherweise zu konstruieren, auch wenn ich grade nicht wüsste wie...
2. Wird eine "Tat" i. S. d. G. begangen, wenn man versucht, jemanden vom Notfallort zu verweisen, der wohl offenbar eher dahingehört als man selbst? Nein, eigentlich macht man sich damit nur lächerlich, und das ist nicht verboten.
Ich glaube, damit dürfte das erledigt sein... Vergiss es einfach.