Güdel, Stifneck und Beatmungsbeutel

Alle rechtlichen Fragen und Fragen zur Auslegung von Gesetzestexten finden hier Platz. Bitte beachtet aber, dass alle Beiträge hier keinen Anspruch auf Richtigkeit haben, da wir alle Rechts-Laien und keine Experten sind. Vieles hier sind eigene Erfahrungen und auch persönliche Meinungen.

Foren-Übersicht Schulsanitätsdienst Recht und Gesetz

23.11.2010, 14:23
Original von M1k3
Original von cityboy
Original von Don Spekulatius
Alternativ sollte man heute lieber gleich einen LT einsetzen.


Ist zum Beispiel bei uns dem Rettungsassistenten als Maßnahme "der Notkompetenz" vorbehalten....

Zum Rest wurde ja schon genug geschrieben.

Gruß


Ist aber Quatsch. In der Notkompetenz steht nix von alternativer Atemwegssicherung. Oder gibts schon ne neue Empfehlung der BÄK?

Du meinst wohl eher ist freigegeben vom ÄLRD in dem Bereich.



Es heißt, dass LT dann eingesetzt werden sollen, wenn auch sonst eine Intubation indiziert ist....

Exemplarisch gerne die Rea genommen.

Ob es da auch irgendetwas von der BÄK zu gibt, entzieht sich meiner Kenntnis.

23.11.2010, 15:42
Von wem "heißt es" das denn? Vom ÄLRD.

"Notkompetenz" ist ein Begriff der BÄK, und darunter fällt der LT nicht (es sei denn es gibt wie gesagt schon ne neue Empfehlung, was ich bezweifle).
" Die jungen Leute von heute sind wesentlich angenehmer als in den 60er, 70er und 80er Jahren. Sie sind toleranter und respektvoller, auch älteren Leuten gegenüber. "
- Heino

23.11.2010, 17:48
Selbstverständlich darf unter Berufung auf den rechtfertigenden Notstand vieles gemacht werden (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind!).

Allerdings sollte bzw. muss man in einem solchen Fall die Maßnahme auch beherrschen! Soll heißen: Einem unterzuckerten Patienten einen Zugang legen (der aber leider nicht intra-venös liegt) und dann darüber schön Glucose geben, wird der Richter im Normalfall kaum als rechtfertigenden Notstand durchgehen lassen.

Beherrschst du die Maßnahme und kannst Risiken ausschließen, spricht nix dagegen, dass auch ein RS einen Zugang legt und darüber Glucose spritzt, wenn der Arzt noch auf sich warten lässt und diese Maßnahme indiziert ist!
Ob der ÄLRD damit ein Problem hat, ist eine andere Frage ;) .

Selbiges Beispiel lässt sich übrigens genauso auf das Beispiel des LT übertragen :) .

23.11.2010, 17:59
Original von Tone Bone
Beherrschst du die Maßnahme und kannst Risiken ausschließen, spricht nix dagegen, dass auch ein RS einen Zugang legt und darüber Glucose spritzt, wenn der Arzt noch auf sich warten lässt und diese Maßnahme indiziert ist.

Falsch. Für den rechtfertigenden Notstand ist es unerheblich ob der RTW oder ein NEF alarmiert ist.
" Die jungen Leute von heute sind wesentlich angenehmer als in den 60er, 70er und 80er Jahren. Sie sind toleranter und respektvoller, auch älteren Leuten gegenüber. "
- Heino

23.11.2010, 18:36
Wage ich zu bezweifeln ;) .

Es ist vielleicht von sekundärer Bedeutung, ob der RTW/NEF bereits auf Anfahrt sind oder halt erst nach Durchführung der Maßnahme alarmiert werden, aber kaum unerheblich...

23.11.2010, 19:37
Original von Tone Bone
Wage ich zu bezweifeln ;) .

Es ist vielleicht von sekundärer Bedeutung, ob der RTW/NEF bereits auf Anfahrt sind oder halt erst nach Durchführung der Maßnahme alarmiert werden, aber kaum unerheblich...


Da verwechselst du Notkompetenz (als Floskel der BÄK), und "Rechtfertigender Notstand" des StGB.

Quelle: Bundesminesterium für Justiz

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."

Wenn also der "112, wir retten dein Leben"-Zuschauer einen Zugang legt, mit Glück trifft, die richtige Dosis Glukose0mit Glück richtig verdünnt verabreicht, so hat er nix zu befürchten.
Es wäre natürlich Wahnsinn das als Laie zu versuchen, sollte es aber alles klappen, ist die Person fein raus. Höchstens nach §323 StGB könnte man ihm vorwerfen keinen Notruf gewählt zu haben.
" Die jungen Leute von heute sind wesentlich angenehmer als in den 60er, 70er und 80er Jahren. Sie sind toleranter und respektvoller, auch älteren Leuten gegenüber. "
- Heino

23.11.2010, 19:42
Mir ist bekannt, was der Unterschied zwischen der Empfehlung der Ärztekammer und dem rechtfertigenden Notstand ist.

Und ich bleib trotzdem bei meiner Meinung: Einen Patienten "heilt" man nicht durch eine klitzekleine Maßnahme, deshalb ist auch beim rechtfertigenden Notstand ein Notruf unabdingbar (wie du ja auch so schön schreibst, dass man ansonsten evtl. unterlassene Hilfeleistung begeht).
Ich glaube, dass kein Richter dich da irgendwie freisprechen würde...

23.11.2010, 19:44
Ein Larynxtubus ist aus meiner Sicht eine supraglottische Atemwegshilfe. Daher zählt sie, wie auch der Guedeltubus, nicht zu den "invasiven" Maßnahmen.

Man kann einen Larynxtubus anwenden, wenn man sich mit der sachgemäßen Verwendung des Produktes auseinandergesetzt und die Maßnahme geübt hat. Das sehe ich unabhängig von irgendeinem Ausbildungsstand.

HWS-Kragen, Sauerstoff, Larynxtubus, AED/Halbautomat und Beutel-Masken-Beatmung sind bei uns Bestandteile des SSD-Grundlehrgangs (40 Stunden, SanH).

Es spricht nichts dagegen, diese zu benutzen, wenn man die Anwendung sicher beherrscht. Dies wird bei uns regelmäßig (Lehrgänge und jährliche Pflichtfortbildung) abgeprüft.
Zuletzt geändert von Hajo Behrendt am 23.11.2010, 19:48, insgesamt 2-mal geändert.
35 Jahre, Im-RTW-beim-Patienten-Sitzer, hauptamtlicher "Zivi"-in-den-Hintern-Treter, ehrenamtl. Löschknecht, Obermufti von einigen SSDs -- im schönsten Bundesland der Welt: Schleswig-Holstein!

23.11.2010, 19:56
HWS-Kragen, Sauerstoff, Larynxtubus, AED/Halbautomat und Beutel-Masken-Beatmung, REA-Maschine sind bei uns standart und dürfen von jedem (Grundausbildung SAN) verwendet und eingesetzt werden.
Wie Hajo schon dazugeschrieben hat, mit entsprechender Ausbildung bzw. Nachschulung / Rezertifizierung.

Muß halt vom ärztlichen Leiter abgesegnet sein.
Auch ist es möglich, daß bestimmte Medikamente eingesetzt werden dürfen, wenn kein Arzt vor Ort ist. So ist bei uns die Gabe von Adrenalin (bereits in einem anderen Thema angesprochen) in der Verabreichung mittels vernebler erlaubt.
Zuletzt geändert von abgesoffen am 23.11.2010, 19:59, insgesamt 1-mal geändert.
Wir werden aus den schönsten Träumen gerissen,
um so manchen Alptraum zu erleben.

Tauchen - Klettern - Geocaching - Feuerwehr

23.11.2010, 21:02
Danke für die Klarstellungen.

Schade, dass es so unterschiedlich gehandhabt wird....

Siehe mein Beispiel aus nem anderen Thread, mit den 2 Litern Sauerstoff........

Vorherige

Foren-Übersicht Schulsanitätsdienst Recht und Gesetz

Zurück zu Recht und Gesetz