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Frage zu den Fallbeispielen

BeitragVerfasst: 06.12.2015, 15:33
von SSD_2000
Hab mal ne ganz generelle Frage (bin neu hier):
Das ist ja ein Schulsanitätsdienstforum, also denke ich mal, dass wir davon ausgehen, dass Schulsanitäter retten, oder ?
Was haben eure Schulsanitäter denn für Qualifikationen, bei uns zumindest haben nur zwei Leute einen SAnH, der Rest, hat "nur" einen Erweiterten B1.
RR Messung, sowie Stifneck/ Samsplint anlegen könne trotzdem alle.
Allerdings haben wir im SSD keinen Sauerstoff, da es eh nur 2 Leute geben dürften, desweiteren sind SSD-ler in der Regel U18. sprich wir dürfen keinen BZ messen (Körperverletzung!).
Ich habe in vielen Fallbeispielen gesehen, dass auch BZ gemessen wurde, Sauerstoff gegeben wurde etc.
Also in unserem Verband kenne ich keine Schule die O2 hat, geschweige denn, gehört das nach JOhanniter Konzept zu den Aufgaben des SSD'S.
Des weiteren habe ich ein einem Fallbeispiel (Verkehrte Welt) gesehen, dass jemand MEdikamente verabreichen wollte,
sind wir Ärzte ??? DAs darf nen Schulsani doch nicht, oder kennt ihr da andere Regeln?

Wusste nicht wirklich in was für eine Kategorie das gehört, deshalb hier, weil es ja zu Fallbeispielen ist.
Würde gerne auch mal nen Fallbeispiel retten oder erstellen, deshalb frage ich.

LG LU ;)

Re: Frage zu den Fallbeispielen

BeitragVerfasst: 06.12.2015, 15:40
von SSD_2000
Achja, was ich vergessen hatte:
Absaugpumpen, Tuben im SSD, haben eure SSD-ler die dementsprechenden Qualifikationen und ist das Aufgabe des SSD's?
Ich meine gerade Larynxtubus, ist ja auch immer vom Örtlichen Leiter Rettungsdienst abhängig, ab welche Qualifikation man das darf.

Re: Frage zu den Fallbeispielen

BeitragVerfasst: 06.12.2015, 16:06
von gorld
Eben schnell mal in den richtigen Bereich verschoben. Habe grad leider keine Zeit um groß zu antworten. Bzgl. der "Was darf der eine und der andere nicht" sei dir das "Recht und Gesetz"-Unterforum nahegelegt, in welchem sich mit all den Fragen schon ausführlich beschäftigt wurde.

Re: Frage zu den Fallbeispielen

BeitragVerfasst: 06.12.2015, 16:41
von Don Spekulatius
Hallo Lu,

es wundert mich immer wieder, wie Ausbilder zu ganz klaren Aussagen kommen, wer was darf und wer was nicht. Wie ich neulich in einem ähnlichen Thread schon ausführlich erklärt habe, gibt es solche klaren Angaben nirgendwo im Gesetz. Nicht für Ersthelfer, nicht für Sanitäter, nicht für Rettungssanitäter und auch nicht für Rettungsassistenten. Selbst beim neuen Notfallsanitätergesetz hat unsere Hochleistungsregierung wieder den gleichen Murks gemacht und die Chance ausgelassen, mal klar zu definieren, wer nun was darf. Wenn Dir also jemand sagt, BZ messen darf man erst ab 18, dann hat er einfach mal aus der Hüfte geschossen, um überhaupt was gesagt zu haben, oder er stellt organisationsinterne Leitlinien als gesetzliche Regelungen dar.

Die Frage ist also nicht, ob Dir irgendjemand einen Freischein ausstellt, die Maßnahme X zu ergreifen. Die Frage ist, ob Du Maßnahme X beherrschst und sie die risikoärmste Lösung ist, um Dein Problem zu lösen.

Die Messung des BZ stellt übrigens für jeden eine Körperverletzung dar - auch für den Arzt. Die Frage ist nur, ob sie rechtswidrig ist.

Etwas off-Topic: Die Vorstellung, das Notfallsanitätergesetz würde irgendetwas an Not- oder Regelkompetenz ändern, wird in den nächsten Jahren noch die Gerichte beschäftigen müssen. Das NotSanG definiert, welche Zugangsvoraussetzungen jemand erfüllen muss, um eine Berufsbezeichnung zu tragen. Es ändert nichts an der sonstigen Rechtslage. Insofern ist für die Betroffenen nichts- aber auch gar nichts gewonnen. Ärztliche Maßnahmen bleiben weiterhin ärztlichen Maßnahmen und der sie Ausübende muss weiterhin darlegen können, dass die notwendigen Grundlagen für einen rechtfertigenden Notstand vorlagen. Dies wird noch interessanter, da nun ja von allen Seiten die Freigabe von Morphin für NS gefordert wird. Da bin ich schon mal gespannt auf die Argumentation, dass man ein Medikament geben will, das sein Wirkungsmaximum so nach 15 Minuten hat, wenn der Notarzt nur 10 Minuten Hilfsfrist hat ;)

Aber zurück:
Das Problem bei den Fallbeispielen hier ist, dass bei reiner Darstellung von EH-Maßnahmen ein Fallbeispiel schon nach 5 Posts fertig ist. Außerdem geht es meiner Meinung nach immer auch darum, gewisse Lerninhalte zu vermitteln - auch wenn das schwer ist. Und dabei ist es manchmal vielleicht auch ganz nett, über den Tellerrand zu schauen.

Re: Frage zu den Fallbeispielen

BeitragVerfasst: 06.12.2015, 17:03
von Nordwind
Don hat da schon eigentlich die Frage komplett beantwortet.

Ich habe das Fallbeispiel "Verkehrte Welt" erstellt, die Medikamentengabe dort war durch den Bearbeiter absichtlich provokativ, und selbstverständlich weit über die Welt des SSD hinaus. Hier ging es um die Frage der frühzeitigen ASS-Gabe beim ACS, die im SSD selbstverständlich keine Rolle spielt, aber "draußen" doch durchaus praktiziert wird.

Im übrigen hat der örtliche Ärztliche Leiter Rettungsdienst normalerweise NICHTS mit dem SSD zu tun.
Du sprichst Absaugpumpen und Larynxtuben an ... soweit ich weiß, lernt jeder SanHelfer den Umgang mit diesen Geräten, warum also nicht anwenden, wenn benötigt? Der SanH ist ja nun doch ein verbreiteter Ausbildungsgrad für Schulsanitäter.

Re: Frage zu den Fallbeispielen

BeitragVerfasst: 06.12.2015, 18:43
von M1k3
Don Spekulatius hat geschrieben:
Ärztliche Maßnahmen bleiben weiterhin ärztlichen Maßnahmen und der sie Ausübende muss weiterhin darlegen können, dass die notwendigen Grundlagen für einen rechtfertigenden Notstand vorlagen. Dies wird noch interessanter, da nun ja von allen Seiten die Freigabe von Morphin für NS gefordert wird.


Nicht von allen Seiten! Ich fordere die "Freigabe" von Fenta! :D

Übrigens ist ja gerichtlich nie geklärt worden, ob die Maßnahmen eines RettAss / NotSan unter selbstständige heilkundliche Maßnahme fallen, wenn der Patient einem Arzt (NEF / KH) zugeführt wird. Da gehen die Meinungen der Juristen auseinander. Ich wär natürlich auch ein Fan davon gewesen, die sektorale Heilpraktikererlaubnis im NotSanG / HeilpraktikerG zu etablieren.

Re: Frage zu den Fallbeispielen

BeitragVerfasst: 06.12.2015, 19:14
von Don Spekulatius
Nutzt ja nichts. Selbst wenn man dem NotS die kleine Heilkunde zusprechen würde, fehlt immer noch eine Berufsordnung analog zB den Hebammen.

Re: Frage zu den Fallbeispielen

BeitragVerfasst: 06.12.2015, 19:20
von M1k3
Berufsordnung und eigene Kammer, ich wär dafür. :)

Re: Frage zu den Fallbeispielen

BeitragVerfasst: 06.12.2015, 19:38
von Don Spekulatius
Wenn Du für nichts und wieder nichts jährlich Deinen Kammerbeitrag abdrücken darfst und dann für jede einzelne Minimalleistung wieder, dann bist Du nicht mehr für eine Kammer. Wenn die Pfleger erst ihre Funktionäre im Marmortempel sehen, während die Beiträge jährlich steigen, wird auch die Begeisterung für die Pflegekammer nachlassen.

Re: Frage zu den Fallbeispielen

BeitragVerfasst: 07.12.2015, 00:45
von M1k3
Ich bin für viele Optionen offen! Gerne nehme ich auch eine Berufskammer, die sich deutlich absetzt von der BÄK. ;)
Auch das Modell des HCPC (UK) fand ich gut. Alles ist besser, als fremdbestimmt zu sein.