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BeitragVerfasst: 19.06.2014, 20:43
von Gerd
Das ist nicht so sicher.

Gehen wir mal davon aus, das der Mime einwilligt. Nach der Übung bekommt er einen Abszess und überlegt es sich nun anders -und zieht vor Gericht.

Es gab mal einen Prozess, da hatte sich ein "Patient" von seinem Zahnarzt alle (verbliebenen) Zähne ziehen lassen - ohne med. Indikation.

http://www.lzkbw.de/GOZHB/GOZ-CD/005-Urteilssammlung/URTEILE/BGH_2_StR_372-77.pdf

BeitragVerfasst: 19.06.2014, 21:04
von Don Spekulatius
Hast Du Dir das von Dir verlinkte Urteil mal durchgelesen? Wenn ja, ist Dir aber schon klar, dass Du hier Äpfel mit Birnen vergleichst - oder?

Abgesehen davon ist das Urteil von 1978 und seitdem wurden die Patientenrechte doch schon deutlich gestärkt.

Und mit Deiner Logik dürften Piercings juristisch überhaupt nicht möglich sein.

BeitragVerfasst: 07.07.2014, 05:43
von Helmut56
Was hat, ein Zugang, mit Schulsanitätsdienst zu tun,
oder haben die Schulsanis mittlerweile eine Notkompetenz?

BeitragVerfasst: 07.07.2014, 07:27
von M1k3
Manchmal geht eine Frage über das Konzept SSD hinaus.

BeitragVerfasst: 07.07.2014, 09:04
von Hajo Behrendt
Original von Helmut56
Was hat, ein Zugang, mit Schulsanitätsdienst zu tun,
oder haben die Schulsanis mittlerweile eine Notkompetenz?


Zum Anderen hängt das auch von der Qualifikation der Schulsanitäter ab. Schulsanitäter mit RettSan- oder RettAss-Ausbildung haben hier ein ähnliches Problem wie im Sanitätswach- und Rettungsdienst, sprich der Spagat zwischen Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung.

Insofern mit Sicherheit eine Frage der Vorhaltung von "personalangessener" Ausrüstung... Ein SSD ohne rettungsdienstlich qualifizierte Helfer braucht mit Sicherheit kein Zugangsmaterial, solange die Anlage eines Zugangs nicht im entsprechenden Sanitätslehrgang gelehrt wird.

Steht jedoch im SSD entsprechendes Personal und Material zur Verfügung, können wir die "Notkompetenz" durchaus auch hierher verlegen. Zum Glück dürften aber entsprechende Indikationen relativ selten im SSD vorliegen...

BeitragVerfasst: 07.07.2014, 09:59
von Johanniter
Original von Helmut56
Was hat, ein Zugang, mit Schulsanitätsdienst zu tun,
oder haben die Schulsanis mittlerweile eine Notkompetenz?

Den Begriff Notkompetenz gibt es eigentlich nicht. Rein rechtlich kommt hier der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) zum tragen. Und darunter können selbstverständlich auch Schüler eines SSD fallen.

BeitragVerfasst: 07.07.2014, 13:10
von dens
Kleines Beispiel:
Wandertag weit weg von der nächsten Rettungswache, Person mit neu aufgetretener Anaphylaxie Stadium III ( zB Bienenstich, Reaktion bislang nicht bekannt), ein Adrenalin Pen eines anderen Schüler mit bekannter Anaphylaxie ist verfügbar, Schüler(RS oder RDH) evtl Schulsani hat gelernt und weiss wie eine schwere Anaphylaxie Leitlinien gerecht (1mg Supra i.m.) zu behandeln ist, hier im Beispiel mit dem Epipen des anderen Schülers
Das ist ein klarer Fall von Notkompetenz bzw rechtfertigenden Notstands gemäß BÄK

Ausbildung, Material, Indikation, relevanter Zeitverlust bei Warten auf NA vorhanden => alles vorhanden

Nur ein kleines Beispiel dass das gar nicht so Realität fern ist

BeitragVerfasst: 07.07.2014, 13:53
von Johanniter
Original von dens
Das ist ein klarer Fall von Notkompetenz bzw rechtfertigenden Notstands gemäß BÄK

Ein sehr gutes Beispiel. :)
Wobei das gleiche natürlich auch für eine nicht medizinisch ausgebildeten Person gilt, die den Pen auf Anweisung -oder eigenständig- beim Patienten einsetzt.

BeitragVerfasst: 07.07.2014, 16:38
von Sam112
Original von Johanniter
Wobei das gleiche natürlich auch für eine nicht medizinisch ausgebildeten Person gilt, die den Pen auf Anweisung -oder eigenständig- beim Patienten einsetzt.


Das ist nochmal etwas anderst, da ein normaler Ersthelfer (nicht medizinisches Personal) alle Maßnahmen ungestraft ergreifen darf, von denen er der Meinung ist, dass sie dem Patienten helfen.

Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätz - lich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt.
DGUV

Die Notkompetenz erlaubt dir nur, deine normalen Kompetenzen um einige wenige Maßnahmen im Notfall zu erweitern.

BeitragVerfasst: 07.07.2014, 21:06
von Don Spekulatius
Original von dens
Nur ein kleines Beispiel dass das gar nicht so Realität fern ist

Total realistisches Beispiel, das nur leider wahrscheinlich noch nie jemand erlebt hat.

Ist genauso realistisch wie:

Stell Dir mal vor, ein Terrorist will irgendwo im Wald gerade zehn Geiseln erschießen und der vorbeikommende Schüler hat zufällig eine geladene Glock dabei. Ist ja auch nicht so realitätsfern.

Der rechtfertigende Notstand besagt letztlich, dass es Situationen gibt, in denen Gesetzesübertretungen nicht geahndet werden. Eine Grenze gibt es dabei letztlich nicht. Wenn Du glaubst, eine Herztransplantation im SSD machen zu müssen und alles geht gut, dann bist Du der Held. Lediglich wenn etwas schiefgeht wird man sehr gut argumentieren müssen, warum man so gehandelt hat.

BeitragVerfasst: 12.07.2014, 08:42
von M1k3
Original von Don Spekulatius
Original von dens
Nur ein kleines Beispiel dass das gar nicht so Realität fern ist

Total realistisches Beispiel, das nur leider wahrscheinlich noch nie jemand erlebt hat.

Ist genauso realistisch wie:

Stell Dir mal vor, ein Terrorist will irgendwo im Wald gerade zehn Geiseln erschießen und der vorbeikommende Schüler hat zufällig eine geladene Glock dabei. Ist ja auch nicht so realitätsfern.


Wenn es ein Schüler deiner Lehren ist, ist es gar nicht so realitätsfern... :D ;)

BeitragVerfasst: 12.07.2014, 09:34
von Helmut56
Original von dens
Kleines Beispiel:
Wandertag weit weg von der nächsten Rettungswache, Person mit neu aufgetretener Anaphylaxie Stadium III ( zB Bienenstich, Reaktion bislang nicht bekannt), ein Adrenalin Pen eines anderen Schüler mit bekannter Anaphylaxie ist verfügbar, Schüler(RS oder RDH) evtl Schulsani hat gelernt und weiss wie eine schwere Anaphylaxie Leitlinien gerecht (1mg Supra i.m.) zu behandeln ist, hier im Beispiel mit dem Epipen des anderen Schülers
Das ist ein klarer Fall von Notkompetenz bzw rechtfertigenden Notstands gemäß BÄK

Ausbildung, Material, Indikation, relevanter Zeitverlust bei Warten auf NA vorhanden => alles vorhanden

Nur ein kleines Beispiel dass das gar nicht so Realität fern ist

BeitragVerfasst: 12.07.2014, 09:38
von Helmut56
Original von dens
Kleines Beispiel:
Wandertag weit weg von der nächsten Rettungswache, Person mit neu aufgetretener Anaphylaxie Stadium III ( zB Bienenstich, Reaktion bislang nicht bekannt), ein Adrenalin Pen eines anderen Schüler mit bekannter Anaphylaxie ist verfügbar, Schüler(RS oder RDH) evtl Schulsani hat gelernt und weiss wie eine schwere Anaphylaxie Leitlinien gerecht (1mg Supra i.m.) zu behandeln ist, hier im Beispiel mit dem Epipen des anderen Schülers
Das ist ein klarer Fall von Notkompetenz bzw rechtfertigenden Notstands gemäß BÄK

Ausbildung, Material, Indikation, relevanter Zeitverlust bei Warten auf NA vorhanden => alles vorhanden

Nur ein kleines Beispiel dass das gar nicht so Realität fern ist

Die Schulsanis die ich betreue sind maximal 16 Jahre alt, können deshalb keine RH oder RS sein. Ausbildungsalter 18 Jahre oder habe ich was verpasst.
Wer nimmt von den Schulsanis einen Notfalrucksack, mit Medikamenten mit?

BeitragVerfasst: 12.07.2014, 11:08
von Don Spekulatius
Original von M1k3
Wenn es ein Schüler deiner Lehren ist, ist es gar nicht so realitätsfern... :D ;)


Wenigstens einer hat aufgepasst....