Gast
						
					
					
						
					
				
			Du sprichst hier von der offiziellen Stellungnahme, die nur RAs dieses Recht einräumt. Dies wäre eine enge Auslegung.
Da wir uns aber im Rahmen noch immer im Rahmen des gerechtfertigten Notstandes bewegen, sind auch weitere Auslegungen möglich. Die BÄK spricht deshalb nur von RAs, da nur diese nach RettAssG auch ausgebildet wurden um die heiß diskutierten Maßnahmen auch durchzuführen
				                     
			Da wir uns aber im Rahmen noch immer im Rahmen des gerechtfertigten Notstandes bewegen, sind auch weitere Auslegungen möglich. Die BÄK spricht deshalb nur von RAs, da nur diese nach RettAssG auch ausgebildet wurden um die heiß diskutierten Maßnahmen auch durchzuführen


